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   OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21   

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OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21 (https://dejure.org/2021,38127)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.09.2021 - 2 LB 63/21 (https://dejure.org/2021,38127)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 (https://dejure.org/2021,38127)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs 1 LehrVorbDAPV ND; § 12 Abs 2 S 1 LehrVorbDAPV ND; § 12 Abs 5 S 1 LehrVorbDAPV ND; § 12 Abs 6 S 1 LehrVorbDAPV ND; § 22 Abs 2 S 2 LehrVorbDAPV ND; § ... 242 BGB; Art 12 Abs 1 GG; Art 19 Abs 4 S 1 GG
    Ergänzungsvorbereitungsdienst; Lehramtsprüfung; Prüferanzahl; Prüferkontinuität; Prüfungsausschuss; Prüfungsrecht; Prüfungsunterricht; Prüfungsverfahren; Rügeobliegenheit; Verfahrensfehler; Wiederholungsprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Nichtbestehen einer Lehramtswiederholungsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, NJW 1991, 2005 und seitdem ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich zum einen nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, der Fehler also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.), und er zum anderen seiner etwaig bestehenden Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.4.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 4.9.2020 - 2 B 333719 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 8 LB 199/09

    Nichtbestehen des praktischen Teiles der staatlichen Abschlussprüfung in der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Einen unzulässigen Einfluss auf diese Wertungen nimmt derjenige vor, der dem Prüfungsausschuss nach den normativ vorgegebenen Regelungen nicht angehören darf (NdsOVG, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36).

    Daher ist eine Prüfung, die im Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht, grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 26.6.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2015 - 9 S 2309/13 -, juris Rn. 35; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217, jeweils m.w.N.; in diese Richtung auch OVG NRW, Urt. v. 9.3.1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27; a. A. NdsOVG, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 45 für den Fall, dass der bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Prüfling bereits vor der Ablegung der praktischen Prüfung über die Regelungen der ordnungsgemäßen Besetzung des Prüfungsausschusses hinreichend informiert war).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 2 ME 224/19

    Prüfling; Prüfung; Prüfungsausschuss; Staatsprüfung, zweite für Lehramt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung der Staatsprüfung für das Lehramt sind nach den Bestimmungen der APVO-Lehr unselbständige Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens, sodass die nach § 12 APVO-Lehr bestehenden Zuständigkeiten - vorbehaltlich bestehender Vertretungsregelungen - hinsichtlich der Zusammensetzung und der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben (Bestätigung der Senatsrspr., Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris und v. 26.9.2019 - 2 ME 633/19 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris) ist der Beklagte als Prüfungsbehörde daher nicht befugt, die gesetzlich angeordnete Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens zu verändern.

  • OVG Niedersachsen, 26.09.2019 - 2 ME 633/19

    Personelle Zusammensetzung; Prüfling; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung der Staatsprüfung für das Lehramt sind nach den Bestimmungen der APVO-Lehr unselbständige Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens, sodass die nach § 12 APVO-Lehr bestehenden Zuständigkeiten - vorbehaltlich bestehender Vertretungsregelungen - hinsichtlich der Zusammensetzung und der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben (Bestätigung der Senatsrspr., Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris und v. 26.9.2019 - 2 ME 633/19 -, juris).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses - sodass nicht nur ein Austausch von bestellten Prüferinnen und Prüfern untersagt ist -, sondern auch für die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses, sodass insbesondere die personelle Erweiterung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung um ein weiteres Mitglied ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2019 - 2 ME 633/19 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2017 - 19 A 1451/15

    Lehramtsanwärter; Mitwirkungsobliegenheit; Prüfling; Prüfungsrechtsverhältnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Er darf sich auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.8.2014 - 2 LA 451/13 -, juris Rn. 7 und v. 18.4.2016 - 2 ME 281/15 - SächsOVG, Beschl. v. 4.9.2020 - 2 B 333719 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 7.8.2017 - 19 A 1451/15 -, juris Rn. 8 ff.; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 06.08.2014 - 2 LA 451/13

    Darlegung; Berufungszulassungsverfahren; Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Er darf sich auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.8.2014 - 2 LA 451/13 -, juris Rn. 7 und v. 18.4.2016 - 2 ME 281/15 - SächsOVG, Beschl. v. 4.9.2020 - 2 B 333719 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 7.8.2017 - 19 A 1451/15 -, juris Rn. 8 ff.; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, NJW 1991, 2005 und seitdem ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich zum einen nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, der Fehler also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.), und er zum anderen seiner etwaig bestehenden Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.4.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 4.9.2020 - 2 B 333719 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13

    Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Daher ist eine Prüfung, die im Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht, grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 26.6.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2015 - 9 S 2309/13 -, juris Rn. 35; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217, jeweils m.w.N.; in diese Richtung auch OVG NRW, Urt. v. 9.3.1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27; a. A. NdsOVG, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 45 für den Fall, dass der bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Prüfling bereits vor der Ablegung der praktischen Prüfung über die Regelungen der ordnungsgemäßen Besetzung des Prüfungsausschusses hinreichend informiert war).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - 9 S 1209/18

    Rügeobliegenheit des Prüflings; Notwendigkeit von abstrakt-generellen Regelungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
    Daher ist eine Prüfung, die im Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht, grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 26.6.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2015 - 9 S 2309/13 -, juris Rn. 35; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217, jeweils m.w.N.; in diese Richtung auch OVG NRW, Urt. v. 9.3.1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27; a. A. NdsOVG, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 45 für den Fall, dass der bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Prüfling bereits vor der Ablegung der praktischen Prüfung über die Regelungen der ordnungsgemäßen Besetzung des Prüfungsausschusses hinreichend informiert war).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 2 LA 86/16

    Befangen; Befangenheit; Chancengleichheit; Rügeobliegenheit; Rügepflicht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1989 - 22 A 688/88
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23

    Ausschussmitglieder; Erstprüfung; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren;

    Er darf sich auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn etwa die Befangenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Raum steht (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36, Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 2 LA 86/16 -, juris Rn. 10 f.; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 336 ff. und Rn. 373).

    Daher ist eine Prüfung, die im Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht, grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Einen unzulässigen Einfluss auf diese Wertungen nimmt derjenige, der dem Prüfungsausschuss nach den normativ vorgegebenen Regelungen nicht angehören darf ( Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 29 m.w.N.).

    In dem bereits genannten Urteil des Senats vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 - (NdsVBl. 2022, 50, juris) ging es um die Frage der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses und damit um eine andere Konstellation als die hier vorliegende.

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2022 - 2 LA 169/21

    Bekanntgabe der Themen; Frist; Prüfungsunterricht; Rügepflicht; Staatsprüfung

    Unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 - meint er, die rechtzeitige Bekanntgabe der Themen für den Prüfungsunterricht falle in die Risikosphäre der Prüfungsbehörde.

    Dieser Umstand fällt mit anderen Worten in ihren Verantwortungsbereich und ihre Risikosphäre (Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36).

    Im Übrigen hat der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt, dass sich in offensichtlichen Fällen die Rügeobliegenheit des Prüflings auch auf Verfahrensmängel erstrecken kann, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen (Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36).

  • VG München, 20.04.2023 - M 27 K 20.5744

    Ärztliche Kenntnisprüfung, Verfahrensfehler (bejaht), Besetzung der

    Einen unzulässigen Einfluss auf diese Wertungen nimmt derjenige vor, der dem Prüfungsausschuss nach den normativ vorgegebenen Regelungen nicht angehören darf (OVG Lüneburg, U.v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 - juris Rn. 27 f.; NdsOVG, U.v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 - juris Rn. 36; Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 373).

    Zum anderen dient die Rügeobliegenheit dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U.v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 - juris Rn. 33 f.; SächsOVG, U.v. 22.3.2022 - 4 L 49/21 - juris Rn. 37; B.v. 4.9.2020 - 2 B 333719 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 7.8.2017 - 19 A 1451/15 - juris Rn. 8 ff.; Jeremias a.a.O. Rn. 213 ff., jeweils m.w.N.).

    Daher kann dem eine nicht unverzügliche Rüge nur entgegengehalten werden, wenn er den Verfahrensmangel vor der Prüfung gekannt hat oder hätte erkennen müssen und seine Bedeutung für die Prüfung erfasst hat oder hätte erfassen müssen (OVG Lüneburg, U.v. 13.9.2021 a.a.O. Rn. 35; Jeremias a.a.O. Rn. 373).

  • VG Göttingen, 05.06.2023 - 4 B 87/23

    Erste Staatsprüfung; Erstes Staatsexamen; Kein Anordnungsgrund;

    Nicht anderes folgt aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( OVG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2021 - 2 LB 63/21 - BeckRS 2021, 2698).

    Insofern traf ihn eine Rügeobliegenheit (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2021 - 2 LB 63/21 -, insbes. Rn. 34 juris).

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2022 - 2 LB 210/20

    Angleichung; Dienstaufgabe; Hochschulprofessor; ohne mündliche Verhandlung;

    Außerdem kann gerichtlich überprüft werden, ob die jeweilige Behörde bzw. das für sie handelnde Organ die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat, was etwa dann anzunehmen ist, wenn Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde oder sachfremde Erwägungen für die Entscheidung ausschlaggebend waren (vgl. zum Bewertungsspielraum im Prüfungsrecht Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 26).
  • VG Göttingen, 21.02.2024 - 4 B 277/23

    Bewertungsfehler; Kausalität; Bewertungsgrundlage; Lehramtsanwärterin;

    Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers (OVG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2021 - 2 LB 63/21 -, Rn. 26 juris, mit Hinweisen auf: grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1 419/81 u.a. -, NJW 1991, 2005 und seitdem ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Berlin, 28.08.2023 - 12 K 392.21
    Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. zu Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 - 10 K 1319/18 -, juris, Rn. 42; zur Rügeobliegenheit bei Besorgnis der Befangenheit: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 - juris Rn. 36 und Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ME 57/23 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2022 - 10 N 40.22

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Laufbahnprüfung - mittlerer Auswärtiger

    Nicht anderes folgt für den Kläger schließlich aus dem Urteil des OVG Lüneburg, vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 -, in welchem das Gericht bezüglich einer Staatsprüfung nach der Niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) ausgeführt hat, dass die Wiederholungsprüfung von dem Prüfungsausschuss in einer der Erstprüfung entsprechenden personalen Zusammensetzung abzunehmen sei (Rn. 31 m.w.N.).
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